Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma Schulze + Hase GmbH

1. Allgemeines
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird diesseits ausdrücklich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Vertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
2. Preise und Zahlungen
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als „Festpreise“ bestätigt sind, freibleibend und berechtigen auch dann zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung, falls innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Schulze + Hase ist jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen Zahlungen sind fällig und in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von Schulze + Hase zu leisten. Bei Überschreitung dieser Zahlungstermine ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs ist Schulze + Hase zur Berechnung der im Zeitpunkt der Überschreitung üblichen Bankzinsen berechtigt. Ohne weiteren Nachweis kann er wenigstens Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. verlangen. Bei vorheriger oder nachträglicher Einräumung eines von den obigen Zahlungsfristen abweichenden Zahlungsziels zu Gunsten des Bestellers von mehr als dreißig Tagen ab Fälligkeit betragen die Fälligkeitszinsen mindestens 5 % über dem Basiszinssatz, bei mehr als sechzig Tagen mindestens 7 % über dem Basiszinssatz. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, oder trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor, kann Schulze + Hase Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins verlangen, sofern er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Schulze + Hase kann Ersatz sämtlicher durch den Verzug verursachten Schäden einschließlich der angemessenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verlangen. Tritt Verzug nur wegen fehlenden Verschuldens des Bestellers nicht ein, kann Schulze + Hase jedoch Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen verlangen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen Hieraus entstehende Spesen oder sonstige Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in bar auszugleichen. Soll ein Wechsel vereinbarungsgemäß erst später diskontiert werden (z.B. Scheck-Wechselverfahren), fallen Fälligkeitszinsen gemäß vorstehender Bestimmungen an. Die Aufrechnung ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von Schulze + Hase. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche, auch – etwa durch Wechselannahme – gestundeten Forderungen von Schulze + Hase unter Verfall gewährter Rabatte oder sonstiger Nachlässe gegen den Besteller sofort fällig.
3. Lieferzeit, Mitwirkungspflichten des Bestellers, Verzug, Annahmeverzug Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre, sofern nicht ausdrücklich ein fixer Liefertemin vereinbart wird. Schulze + Hase ist jedoch erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Das beinhaltet namentlich die Leistung vereinbarter Anzahlungen und die Zahlung von Abschlägen sowie bei Montagen die montagegerechte Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und notwendigen Anschlüsse durch den Besteller und auf seine Kosten. Bei vom Besteller zu vertretenden Behinderungen und Verzögerungen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit oder nicht zu vertretendem Unvermögen von Schulze + Hase ist dieser von der Verpflichtung der Lieferung frei; im übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen von Schulze + Hase verpflichtet, es sei denn, der Besteller kann die Teilleistung nicht sinnvoll nutzen und hat deswegen an ihr berechtigterweise kein Interesse. Gerät Schulze + Hase aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der geschuldeten Leistung vollständig oder teilweise in Verzug, ist ihre Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend mit dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat, die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen berechnet. § 373 I HGB, im Falle der Lagerung bei Schulze + Hase jedoch mindestens in Höhe von 2,5 % des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat. Der Besteller darf jedoch den Nachweis führen, daß Mehraufwendungen gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind. Schulze + Hase ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Frist von vierzehn Tagen und Anzeige an den Besteller von den Möglichkeiten des § 373 II HGB Gebrauch zu machen
4. Beschaffenheitsangaben und Schutzrechte
Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Sofern ein Zubehörteil, welches in der Auftragsbestätigung mit Fabrikat und technischen Daten vermerkt ist, durch unvorhergesehene Umstände nicht zur Verwendung gelangen kann, behält sich Schulze + Hase vor, ein nach dem Stand der Technik gleichwertiges Ersatzteil nach eigenem, pflichtgemäßen Ermessen zu liefern. Zur Überprüfung der vom Besteller bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. ist Schulze + Hase nicht verpflichtet. Die dem Besteller zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum von Schulze + Hase und dürfen ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
5. Gefahrübergang und Ablieferung
Bei der Lieferung geht die Gefahr beim Streckengeschäft mit der Bereitstellung der Lieferteile auf dem Betriebsgelände des Herstellers, ansonsten auf dem von Schulze + Hase, und nach Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ihm zumutbare Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Schulze + Hase gegen Bruch, Feuer- und Wasserschäden versichert. Die Transportversicherung wird vom Lieferer gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson nachweisbar anzuzeigen. Der Besteller haftet bei Verletzung dieser Pflicht für den Schaden, der Schulze + Hase durch einen hierdurch verursachten Rechtsverlust gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer entsteht. Bei Montage des Liefergegenstandes durch Schulze + Hase beim Besteller geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Der Besteller ist auf Verlangen von Schulze + Hase zur Teilabnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen von Schulze + Hase verpflichtet. Unabhängig davon hat der Besteller die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz der vom Lieferer auf der Montagestelle ordnungsgemäß gelagerten Liefergegenstände vor den dort üblichen und vorhersehbaren Gefahren zu gewährleisten Das beinhaltet namentlich den Schutz vor unbefugtem Zutritt und Zugriff Dritter, vor Diebstahl und Feuer sowie die Einbeziehung der noch nicht Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in bestehende oder abzuschließende Versicherungen des Bestellers.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen:
a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehende Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Schulze + Hase.
b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/ oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von Schulze + Hase, ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt beim Lieferer und dient zur Sicherung der Forderungen von Schulze + Hase in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.

Bei Verbindung mit anderen, nicht im Eigentum von Schulze + Hase stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Schulze + Hase in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Das Vorbehaltseigentum von Schulze + Hasebleibt auch bestehen, wenn der Liefergegenstand nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebracht wird, § 95 BGB.
c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, daß er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/ oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an Schulze + Hase abgetreten.
d) Schulze + Hase nimmt die Abtretung an
e) Schulze + Hase stimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der vom Lieferer gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings (Abtretung an den Factor an Erfüllung Statt) jedoch unter der Maßgabe zu, daß der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an Schulze + Hase abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an Schulze + Hase zu leisten. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von Schulze + Hase, bleibt die weitergehende Forderung von Schulze + Hase unberührt. Der Besteller hat dem Lieferer sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen von Schulze + Hase gegenüber dem Factor erforderlich sind.
f) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware von Schulze + Hase ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist dem Lieferer zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefer- und Rechte von Schulze + Hase durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat die notwendigen Kosten der Intervention von Schulze + Hase zu tragen.
g) Der Besteller ist trotz der Abtretung neben dem Lieferer zur Forderungseinziehung ermächtigt. Schulze + Hase wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von Schulze + Hase hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
h) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne der Forderungen von Schulze + Hase in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die Schulze + Hase aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware von Schulze + Hase und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. Schulze + Hase verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
i) Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.
j) Fordert Schulze + Hase lediglich zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen den Besteller auf Grund ihres Vorbehaltseigentums den Liefergegenstand von dem Besteller vorläufig heraus, liegt darin noch kein Rücktritt vom Vertrag; dieser bedarf der ausdrücklichen Erklärung durch Schulze + Hase.
7. Gewährleistung
Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse übernimmt Schulze + Hase für Sach- und Rechtsmängel nach den nachfolgenden Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern wird jegliche Gewährleistung für gebrauchte bewegliche Sachen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft zunächst voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Betrieb des Käufers nach DIN-ISO 9000 und ihren Folgevorschriften zertifiziert, richtet sich das Maß der vom Käufer mindestens an den Tag zu legenden Sorgfalt bei der Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB auch im Verhältnis zu Schulze + Hase nach dem Inhalt seiner Oualitätssicherungsvorschriften, sofern nicht schon nach allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten höhere Anforderungen zu stellen sind. Voraussetzung für die Sachmängelhaftung ist die genaue Innehaltung der Montage- und Betriebsvorschriften von Schulze + Hase. Eine Gewährleistung für Fehlbedienung übernimmt Schulze + Hase nicht, es sei denn, diese ist auf eine unklare oder unvollständige Montage- und/oder Betriebsanleitung zurückzuführen. Das gleiche gilt insbesondere dann, wenn die Verwendung von vorgeschriebenen Pflegemitteln unterlassen wird, sowie bei mangelhafter Wartung der gelieferten Geräte und/oder deren mangelhafter, nicht auf ein Verschulden von Schulze + Hase zurückzuführende Aufstellung. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Benutzung, oder nicht vom Lieferer zu vertretender chemischer, elektrischer oder physikalischer Einflüsse. Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Schulze + Hase bei Verträgen mit Unternehmern nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Ist der Besteller Verbraucher, liegt das Recht zur Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei ihm. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Bestellers. Schadensersatz kann der Besteller bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen. Schulze + Hase ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht in für Schulze + Hase unvorhersehbarer Weise dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln von uns gelieferter oder hergestellter neuer beweglicher Sachen beträgt bei Verträgen mit Unternehmern ein Jahr, bei Verträgen mit Verbrauchern zwei Jahre, es sei denn, die Sache ist ihrer üblichen Verwendungsweise gemäß für die dauerhafte Verbindung mit einem Bauwerk vorgesehen und ihre Fehlerhaftigkeit hat die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei Verträgen mit Verbrauchern über die Lieferung gebrauchter beweglicher Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen
8. Schadensersatz im übrigen
Hat der Besteller außer in den bereits genannten Fällen Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wird die Haftung von Schulze + Hase dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Schulze + Hase oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Schulze + Hase beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch eine grob fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen von Schulze + Hase verursacht werden; insoweit wird die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Schulze + Hase. Dieser ist in Aktivprozessen berechtigt, nach seiner Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwerts auch das für seinen Firmensitz zuständige Amtsgericht anzurufen. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG). Wenn mit dem Besteller die Geltung der VOB/B oder der vertraglich vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt, im Zweifel finden die VOB/B oder VOL/B ohne Modifikation durch diese Vertragsbedingungen im Ganzen Anwendung.
10.Salvatorische Klausel
Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen.

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